"Trennungstalk" - der neue Podcast

"Trennungstalk" - der neue Podcast

Da ist er nun - der Podcast von Sven Braukmüller und mir.

"Trennungstalk" haben wir ihn genannt - weil wir dort gemeinsam über Trennung, Scheidung und "drumrum" informieren möchten. Dabei gibt es nicht nur Rechtliches zu hören, sondern auch alles andere, was im Zusammenhang mit diesen Themen steht: den Umgang mit Emotionen in der Krise, der Blick auf das Familiensystem, Kommunikation in der Krise und danach (gerade wenn man über gemeinsame Kinder dauerhaft verbunden ist); Trennung auch als "Changeprozess" verstehen lernen ...

Die Vielfalt an Themen, die wir uns auch mit Gästen anschauen werden, ist vielfältig. Unsere ersten Folgen werden wir im September 2023 präsentieren. Für heute gibt es schon einen kleinen Vorgeschmack zum Neugier wecken. Und vielleicht ist der Podcast bei der Themenvielfalt ja auch für Menschen interessant, die sich nicht trennen aber gleichwohl verändern wollen.

Auf der Webseite zum „Trennungstalk“ finden Sie alle weiteren Hinweise zu den Podcastfolgen.

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Und was ist mit den Kindern? Häufige Fragen (FAQ) zum Sorgerecht und Umgangsrecht


Wenn Kinder aus einer gemeinsamen Beziehung hervorgegangen sind, stellt sich im Rahmen einer Trennung auch immer die Frage, was mit den Kindern ist: bei wem sollen sie wohnen, wie ist das mit dem Umgangsrecht?

Im Familienrecht wird elterliche Sorge, die Frage des Sorgerechts vom Umgangsrecht unterschieden.

Elterliche Sorge beinhaltet die Vermögens- und die Personensorge.

Teil der Personensorge ist das sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht, also die Frage, bei wem sich das Kind aufhalten darf. Bei einer Trennung ist die Frage, bei wem das Kind/ die Kinder künftig leben werden, stets zu klären. In gemeinsamen Gesprächen kann hierzu eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt werden. Nur wenn das nicht gelingt, ist die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens erforderlich.

Inzwischen gibt es eine Vielzahl von unterschiedlichen Lebensmodellen, bei welchem Elternteil sich die Kinder nach einer Trennung aufhalten. Die nach wie vor häufigste Regelung ist die, bei der die Kinder nach einer Trennung bei einem Elternteil leben und den anderen besuchen (vgl. dazu die Ausführungen unten zum Umgangsrecht). Zunehmend wird aber auch das Wechselmodell in den verschiedensten Varianten praktiziert. Dabei leben die Kinder für eine bestimmte Zeit, z.B. für 3 Tage, bei dem einen Elternteil und dann für 4 Tage bei dem anderen. Oder es erfolgt ein wochenweiser Wechsel. Gerade das Wechselmodell erfordert jedoch ein Höchstmaß an Kommunikation zwischen den Eltern, da bei dem jeweiligen Wechsel alles gut aufeinander abgestimmt werden muss: welche Schularbeiten stehen an, welche Klassenarbeiten, gibt es sonst etwas Besonderes zu beachten …?

Weitere wichtige Teile der elterlichen Sorge sind neben der Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts darüber hinaus aber auch die Anmeldung zum Kindergarten, zur Schule, Beantragung eines Ausweises und sonstige behördliche Angelegenheiten sowie Fragen der Gesundheitsfürsorge (Einwilligung zu Operationen).

Auch nach einer Trennung wird die elterliche Sorge von beiden Elternteilen weiterhin ausgeübt. Etwas anderes kann in seltenen Fällen für Kinder aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften gelten. Bei Unstimmigkeiten zu Fragen der Personensorge (Kindergartenanmeldung, Schulanmeldung, Pass etc.) gibt es die Möglichkeit einer sog. Sorgerechtsvollmacht. Mehr und ausführliches dazu finden Sie in meinem gesonderten Beitrag hierzu.

Vom Sorgerecht zu unterscheiden ist das Umgangsrecht.

Das Kind hat einen Anspruch auf Umgangsrecht mit demjenigen Elternteil, bei dem es nicht seinen Lebensmittelpunkt hat.

Zu klären sind daher Fragen zum regelmäßigen Umgangsrecht, wie aber auch die besonderen Ferien- und Feiertage.
Die Ausübung des Umgangsrechts erfordert von den Eltern ein hohes Maß an Kommunikation, wenn es gut gelingen soll.

Auf der Elternebene ist hier eine dem Kindeswohl entsprechende Regelung zu finden. Dabei haben die Eltern - unter Beachtung des Kindeswohls - nahezu "freie Hand" in der Gestaltung.

Die Regelung "alle zwei Wochen von Freitagnachmittag bis Sonntagabend" ist eine typische Regelung aus gerichtlichen Verfahren. Daneben gibt es jedoch eine bunte Palette von individuellen Gestaltungsmöglichkeiten, von denen die Eltern Gebrauch machen können.

Aus meiner anwaltlichen Praxis weiß ich sehr gut, dass es gerade in der Anfangszeit nicht einfach ist, miteinander zu sprechen und gute Lösungen zu finden. Zu viele verletzte Emotionen stehen im Wege. Darüber hinaus vereinfacht auch der anwaltliche Schriftverkehr zu Fragen des Unterhalts oder der Vermögensauseinandersetzung die Kommunikation meist nicht.

Über die Kinder werden Sie jedoch ihr Leben lang miteinander verbunden bleiben. Den/die andere/n Partner/in können und müssen Sie jetzt, da Sie getrennt sind, nicht mehr ändern. Vielmehr gilt es zum Wohle der Kinder pragmatische Lösungen zu finden, damit Sie beide die Kinder auf ihren Lebenswegen begleiten können. Sich bewusst zu machen, dass man auf der Paarebene getrennt ist, jedoch als Eltern für die Kinder ein Leben lang (mit-) verantwortlich bleibt, ist ein guter Schritt für die gemeinsame Interaktion. Wenn es nicht gleich klappt: werfen Sie nicht gleich frustriert die "Flinte ins Korn". Es gibt Elternberatungsstellen, bei denen Eltern gemeinsame Gespräche führen können. Auch systemische Berater können neben therapeutisch begleiteten Gesprächen eine Möglichkeit sein. Manchmal sind es nur ein oder zwei Gespräche, die den Eltern dabei helfen, schwierige Fragen zu reflektieren und einen neuen Umgang damit zu finden. Nicht einfach. Auch das weiß ich aus meiner anwaltlichen Praxis sehr gut. Gerichtliche Verfahren sind allerdings in Fragen von Umgangs- und Sorgerecht das letztmögliche Mittel der Wahl. Denn, auch dies zeigt die Erfahrung, die notwendige Kommunikation, die dann bereits schon in erheblichem Maße gestört ist, lässt sich durch Verfahren, in denen man dem/der anderen Unfähigkeit zum Umgang mit dem Kind vorwirft, nicht "auf Knopfdruck" wieder herstellen.

Sollten Fragen zum Umgangs- oder Sorgerecht bestehen, leiten Sie also frühzeitig die notwendigen Schritte ein.

Elternberatungsstellen finden Sie zum Beispiel hier:

https://www.diepholz.de/buergerservice/verwaltung/elternberatungsstelle-diepholz-1002359-21750.html

https://www.caritas.de/glossare/trennungs-und-scheidungsberatung

 

Gerne bin auch ich bei weiteren Fragen für Sie da. Rufen Sie mich dazu einfach an.

Die Immobilie bei Trennung und Scheidung

Im Rahmen einer Trennung besteht neben unterhaltsrechtlichen Fragen häufig auch Klärungsbedarf bezüglich der Vermögensauseinandersetzung, insbesondere bei im Miteigentum stehenden Immobilien.

Bei der Frage der Vermögensauseinandersetzung wird im Familienrecht zwischen Ansprüchen auf Zugewinnausgleich und der Auseinandersetzung einer im Miteigentum stehenden Immobilie unterschieden.

Zugewinnausgleichsansprüche sind stets auf eine Geldzahlung gerichtet. Derjenige, der während der Ehezeit einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, ist dem anderen zum Ausgleich verpflichtet.

In § 1373 BGB ff. ist geregelt, was unter Zugewinn zu verstehen ist und wie der Ausgleich zu erfolgen hat.

Die Sorgerechtsvollmacht

Im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit werde ich gerade, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind vielfach danach gefragt, ob ggf. die Übertragung der elterlichen Sorge auf nur einen Elternteil in Betracht kommen könnte, so dass letztlich derjenige, bei dem sich die Kinder befinden, die elterliche Sorge alleine ausüben kann.

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss v. 29.04.2020, XII ZB 112/19) zum Sorgerecht darauf hingewiesen, dass die Übertragung der elterlichen Sorge gem. § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf einen Elternteil dann ausscheidet, wenn unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dem Kindeswohl durch die Wahl eines milderen Mittels entsprochen werden kann.

Die neue Düsseldorfer Tabelle

Die neue Düsseldorfer Tabelle ist wieder da!

Es hat sich - wie immer - so einiges geändert. Auf der Seite des OLG Düsseldorf ist die aktuelle Tabelle mit all ihren Anmerkungen nachzulesen:

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/

Direkt-Link "2023": https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2023/Duesseldorfer-Tabelle-2023.pdf

Danach sind ab dem 01.01.2023 die Zahlbeträge entsprechend anzupassen.

Sofern eine neue Unterhaltsberechnung erforderlich werden sollte, stehe ich Ihnen gerne dafür zur Verfügung. Rufen Sie mich einfach an.

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28844 Weyhe