Wann muss ich eigentlich bei einer Trennung die Steuerklasse ändern und wie lange kann ich mich noch gemeinsam veranlagen lassen?

Immer wieder stellt sich im Rahmen einer Trennung die – berechtigte – Frage, ob und wann genau die Steuerklassen geändert werden müssen und ob noch eine gemeinsame Veranlagung erfolgen kann.

Gemeinsame Veranlagung
Eine gemeinsame Veranlagung ist Ausdruck eines besonderen (steuerlichen) Privilegs der Eheschließung.

Die Wahl der Veranlagungsart hat jedoch nichts mit der Wahl der Steuerklasse zu tun. Denn die Veranlagung entscheidet lediglich darüber, nach welchem (Steuer-) Tarif das Gesamteinkommen der Ehegatten besteuert wird. Welche der gesetzlich vorgesehenen Veranlagungsvarianten dabei zur Anwendung kommt, richtet sich danach, was die Ehegatten einvernehmlich wählen.

Die Wahl der Steuerklassen regeln hingegen die Höhe der geschuldeten (Einkommens-/ Lohnsteuer) Vorauszahlung.

Eine Zusammenveranlagung ist in dem Jahr, in dem die Eheleute von Anfang an „dauernd voneinander getrennt leben“, also ab 01.01. eines jeweiligen Jahres nicht mehr möglich.
Haben sich die Eheleute im Laufe eines Jahres getrennt, (z.B. 15.3.) so kann für diesen Veranlagungszeitraum noch die eine Zusammenveranlagung erfolgen. Im Folgejahr ist dies dann jedoch nicht mehr möglich.

Aufgrund der ehelichen Solidarität ist der Ehegatte zur Abwendung wirtschaftlicher Nachteile dazu verpflichtet, einer gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Wahl der Steuerklassen
Mit der Wahl der Steuerklasse wird die Höhe der Einkommens-/ Lohnsteuervorauszahlung festgelegt.

Bei einer Trennung gilt diesbezüglich folgendes:
Bis zum Ende des Veranlagungsjahrs, in dem die Trennung erfolgt, können die getrenntlebenden Ehegatten grundsätzlich sämtliche Steuerklassenkombinationen wählen, die nach dem Einkommensteuerrecht für Ehegatten in intakter Ehe vorgesehen und zulässig sind.

Damit stehen im Jahr der Trennung stehen drei Varianten für die Steuerklassenkombinationen zur Auswahl:

• Steuerklassenkombination: III/V
• Steuerklassenkombination: IV/IV
• Steuerklassenkombination: IV-Faktor/IV-Faktor

Der Steuerklassenwechsel ist einvernehmlich vorzunehmen.

Zu berücksichtigen ist beim Wechsel der Steuerklassen in jedem Fall die damit verbundene Auswirkung auf den ggf. zu zahlenden Kindes- und/ oder Trennungsunterhalt. Denn der Wechsel der Steuerklasse mag zwar für den einen Ehegatten eine Einkommenserhöhung mit sich bringen – für den anderen ist damit jedoch auch eine Reduzierung der Einkünfte verbunden, so dass sich dies auch bei der Berechnung von Unterhalt auswirkt. Der Wechsel der Steuerklasse im laufenden Veranlagungsjahr sollte daher sorgfältig unter Berücksichtigung der Unterhaltsansprüche abgewogen werden.

Nach Ablauf des Jahres, in dem die Trennung erfolgt ist, also ab 01.01. des Folgejahres stehen hingegen nur noch zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

• Steuerklassenkombination: I/I für kinderlose Ehegatten, die dauernd getrennt leben
• Steuerklassenkombination: I/II für Ehegatten mit Kind, die dauernd getrennt leben.

Es gilt somit:
Ab dem Kalenderjahr, das auf das Jahr der Trennung folgt, besteht die Verpflichtung zur Änderung der Steuerklassen auf I/I oder I/II. Und auch wenn die Ehegatten dies auf ihren Lohnsteuerbescheinigungen nicht beachten: unterhaltsrechtlich wird stets korrekt gerechnet.

Wichtig zu wissen:
Von alleine ändert sich die Steuerklasse nicht. Der Steuerklassenwechsel muss beim zuständigen Finanzamt von mindestens einem Ehegatten beantragt werden. Ein kurzer „Zweizeiler“ unter Angabe der SteuerID-nr. ist hierfür in der Regel ausreichend.

 

Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie mich gerne an.

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