Was passiert eigentlich im Scheidungstermin?

Eine Frage, die mir immer wieder gestellt wird.

Im Scheidungsverfahren wird neben der Scheidung der Ehe stets der sogenannte Versorgungsausgleich, der Ausgleich der während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften mit durchgeführt, sofern dieser nicht ehevertraglich abbedungen worden ist.
Andere Fragen (Folgesachen), wie nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt, Zugewinn etc. werden nur dann bei Gericht verhandelt, wenn hierzu auch Anträge vorliegen. Dies bedeutet, dass nichts ohne weiteres und "einfach so" vom Gericht angesprochen wird. Fragen, die außergerichtlich nicht geklärt werden konnten, müssen somit rechtzeitig bei Gericht als Antrag mit rechtshängig gemacht werden, damit hierüber auch verhandelt werden kann.
Sind keine weiteren Anträge gestellt und sich alle Beteiligten darüber einig, dass die Ehe geschieden werden soll, spricht man von einer "einvernehmlichen Scheidung". Bei einem solchen Verfahren braucht nur einer der Eheleute einen Anwalt/ eine Anwältin zu beauftragen, der/ die den Scheidungsantrag stellt. Der jeweils andere Ehegatte stimmt dann im Termin dem Scheidungsantrag nur noch zu. Ein Anwalt/ eine Anwältin ist dafür dann nicht nötig.

Rechtlich unzulässig ist es, dass beide Eheleute einen Anwalt beauftragen. Hierzu gibt es dank der zahlreichen Internetinformationen leider viele Missverständnisse.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Scheidung werden die Beteiligten, nachdem der Scheidungsantrag gestellt worden ist, vom Gericht persönlich angehört. Eine schriftliche Anhörung ist nicht möglich; das persönliche Erscheinen ist erforderlich.

Nach der Anhörung zu den Voraussetzungen der Scheidung:
- wann geheiratet
- seit wann voneinander getrenntlebend
- und der Frage nach minderjährigen Kindern und dem Hinweis auf die Möglichkeit, bei Schwierigkeiten Gespräche beim Jugendamt führen zu können,
wird der Versorgungsausgleich erörtert.

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens werden von den Versorgungsträgern Auskünfte dazu eingeholt, welche Rentenanwartschaften von den Eheleuten während Ehezeit erwirtschaftet worden sind und wie hoch der jeweilige Ausgleichswert ist. Diese Auskünfte werden kurz erörtert. Sofern Bedenken bestehen sollten, können diese geäußert werden. Die Gerichte sind jedoch aus Gründen der Verfahrensoptimierung dazu übergegangen, den Beteiligten bereits im Vorfeld den Entwurf der Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit einem Überblick über sämtliche Anrechte zur Prüfung zukommen zu lassen. So lassen sich bei möglichen Fehlern schon frühzeitig Beschwerdeverfahren vermeiden.

Nach der Erörterung des Versorgungsausgleichs kann die Scheidung der Ehe ausgesprochen werden. Dazu erheben sich alle Beteiligten und das Gericht verkündet die Scheidung.
Sind beide Verfahrensbeteiligten anwaltlich vertreten und bestehen keine Einwände, kann auf Rechtsmittel bezüglich des Ausspruchs der Scheidung verzichtet werden. Die Scheidung ist dann rechtskräftig.

Zu guter Letzt setzt das Gericht noch den Verfahrenswert fest. Hierauf berechnen sich Anwalts- und Gerichtskosten.

Sollten Sie eine Vertretung im Scheidungsverfahren benötigen, unterstütze ich Sie gerne.

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