Im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit werde ich gerade, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind vielfach danach gefragt, ob ggf. die Übertragung der elterlichen Sorge auf nur einen Elternteil in Betracht kommen könnte, so dass letztlich derjenige, bei dem sich die Kinder befinden, die elterliche Sorge alleine ausüben kann.
Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss v. 29.04.2020, XII ZB 112/19) zum Sorgerecht darauf hingewiesen, dass die Übertragung der elterlichen Sorge gem. § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf einen Elternteil dann ausscheidet, wenn unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dem Kindeswohl durch die Wahl eines milderen Mittels entsprochen werden kann.
Dabei hat der BGH sich mit der Frage befasst, ob die Erteilung einer Vollmacht ein derartiges milderes Mittel darstellt. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Vollmacht dem bevollmächtigten Elternteil eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange gibt, so dass hierdurch die Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich wird.
Die Handlungsbefugnisse des Elternteils müssen durch die Vollmacht also so erweitert werden, dass der Elternteil in die Lage versetzt wird, in den maßgeblichen Kindesbelangen allein tätig zu werden.
Erforderlich ist jedoch darüber hinaus, dass eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern besteht. Erweist sich die erteilte Vollmacht im Rechtsverkehr hinsichtlich einzelner Belange des Kindes als nicht ausreichend, dann ist die Mitwirkung des anderen Elternteils erforderlich.
Danach ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht den Elternteil in die Lage versetzt, in bestimmten Angelegenheiten, wie z.B. bei der Aufnahme in den Kindergarten, Auswahl der Schule, bei behördlichen Belangen etc. in die Lage versetzt, handlungsfähig zu sein. Nur wenn der andere Elternteil bei weitergehenden Schwierigkeiten trotz vorliegender Vollmacht weitere erforderliche Mitwirkungshandlungen unterlässt, kann die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge wegen fehlender Kooperationsfähigkeit beantragt werden.
Sollten Sie Fragen zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder aber auch zur Sorgerechtsvollmacht haben, können Sie mich gerne ansprechen.