Die sog. gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, wenn keine testamentarische oder erbvertragliche Regelung zur Frage der Erbfolge vorliegt.
In den §§ 1924 ff. BGB hat der Gesetzgeber hierzu genaue Regelungen getroffen. Danach stellt sich das gesetzliche Erbrecht der Verwandten in Form eines Parentel- oder Ordnungssystem dar:
Danach sind Erben
- Ordnung: die Abkömmlinge (Kinder) des Erblassers
- Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
- Ordnung: Großeltern u. deren Abkömmlinge
die Erben der 4. und 5 Ordnung (Urgroßeltern und weitere entfernte Verwandte) spielen in der Praxis eine eher untergeordnete Rolle.
Innerhalb der 1. bis 3. Ordnung gilt: "Erben nach Stämmen".
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten (der ja "nur" angeheiratet ist und damit nicht Verwandter i.S.d. §§ 1924 ff. BGB) richtet sich hingegen nach § 1931 BGB i.Vm. den güterrechtlichen Vorschriften des Familienrechts (§ 1371 BGB). Bei der gesetzlichen Erbfolge ist es daher entscheidend, ob eine güterrechtliche Regelung zwischen den Eheleuten z.B. im Rahmen eines Ehevertrages vorgenommen worden ist.
Ein kleiner Beispielfall soll die gesetzliche Erbfolge bei Bestehen einer Ehe verdeutlichen:
Ein Ehemann hinterlässt seine Frau und vier Kinder.
Wer erbt, wenn auch noch die Eltern des Erblassers und ein Bruder leben?
Ist kein Testament vorhanden gilt die gesetzliche Erbfolge.
Da Abkömmlinge (Erben erster Ordnung) neben der Ehefrau vorhanden sind, sind die Eltern oder gar der Bruder von der Erbfolge ausgeschlossen.
Erben sind nur die Ehefrau und die Kinder - als sog. Miterbengemeinschaft. Da die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, ergeben sich folgende Erbquoten: Die Ehefrau erbt neben den Kindern zu 1/2; die Kinder zu je 1/8.
Die Erbschaft geht als Ganzes (Universalsukzession) auf die Erbengemeinschaft über. Dies bedeutet, dass nicht "der eine dies und der andere das" bekommt - vielmehr gehört "allen alles" - entsprechend der jeweiligen Erbquote.
Eine Miterbengemeinschaft ist daher im Regelfall auf Auseinandersetzung des ererbten Vermögens gerichtet. Befindet sich neben Geldvermögen (was leicht zu teilen ist), auch ein Haus im Nachlass, so kann dies dazu führen, dass die Immobilie veräußert werden muss, um die Miterben entsprechend ihrer Quoten zu befriedigen. Wie man sich unschwer vorstellen kann, ist dies gerade bei älteren Ehepartner*innen, die vergessen haben, ein Testament zu errichten, ein unglücklicher Zustand. Denn der/ die verbleibende Ehepartner*in ist womöglich wirtschaftlich nicht in der Lage, die Kinder auszuzahlen, so dass er/sie aus dem Haus ausziehen muss.
Mag die Situation mit den eigenen Kindern schon schwierig sein so ist diese noch unglücklicher, wenn nichteheliche Kinder ggf. aus anderen Beziehungen vorhanden sind: das Interesse ist dann dort zumeist auf Auseinandersetzung und damit "Auszahlung" des Erbteils gerichtet.
Eine testamentarische Regelung könnte hier helfen, Konflikte zu vermeiden und wirtschaftliche Klarheit verschaffen.
Der vorstehende Fall zeigt die Erbfolge bei Bestehen einer Ehe.
Heute leben jedoch viele Partner*innen in einer nichtehelichen Beziehung, aus der ggf. auch gemeinsame Kinder hervorgehen.
Ist kein Testament vorhanden erbt der/ die überlebende Partner*in nichts. Nur die Kinder würden dann aufgrund der gesetzlichen Erbfolge (zu je gleichen Teilen) erben. Ein Umstand, den nur wenige Paare - auch nach Trennung und Scheidung - bedenken. Hier ist, gerade wenn ggf. eine gemeinsame Immobilie vorhanden ist und die Partner*innen schon hierüber als Miteigentümer verbunden sind, dringender Regelungsbedarf, um dem/der anderen Partner*in das Leben nicht zu schwer zu machen ...
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