Was kostet eigentlich eine Scheidung?

 Eine wichtige Frage im Zusammenhang mit der Durchführung des Scheidungsverfahrens ist, welche Kosten entstehen und wer diese bezahlt.

Maßgeblich für die Berechnung der Anwaltskosten ist das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).

Die in einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit anfallenden Gebühren berechnen sich dabei auf einen Verfahrenswert, der in jeder Angelegenheit gesondert zu ermitteln ist.

Auch hierfür gibt es rechtliche Grundlagen (z.B. das FamGKG).

Für ein Scheidungsverfahren (nur Scheidung mit Folgesache Versorgungsausgleich) ermitteln sich die Gebühren wie folgt:

Der Verfahrenswert errechnet sich gem. §§ 43 II, 50 FamGKG.

Beispielsfall:

Verdient der Ehemann z.B. 2.600.- € und die Ehefrau 1.500.- € netto, so beträgt der Verfahrenswert für die Scheidung 4.100.- € x 3, mithin 12.300.- €. Hinzu kommt der Wert für den durchzuführenden Versorgungsausgleich mit mind. 1000.- €; im Regelfall je Anrecht 10 % bezogen auf den Wert der Scheidung. Bei z.B. 4 Anrechten wären dies 40 % auf den Wert von 12.300.- €, also 4.920.- €. Der Verfahrenswert beträgt damit insgesamt 17.220.- €.
Hierauf berechnen sich nun die Anwalts- und Gerichtskosten.

Für das gerichtliche Verfahren fallen eine 1,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 904,80 € und eine 1,2 Terminsgebühr mit 835,20.- €, Post- und Telekommunikationsentgelt (20.- €) sowie 19 % Mehrwertsteuer (334,40.- €) an.

Die Anwaltskosten belaufen sich auf insgesamt 2.094,40 €. Hinzu kommen Gerichtskosten in Höhe von 2 Gebühren, hier mit 638.- €.

Im Scheidungsverfahren trägt jede*r Beteilgte die Anwaltskosten selber, die Gerichtskosten werden gegeneinander aufgehoben, sind also je zur Hälfte zu tragen.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung (nur ein Anwalt) sind sich die Eheleute aus Kostengründen häufig darüber einig, dass die Kosten insgesamt je hälftig getragen werden. Dies ist jedoch eine Vereinbarung, die ausschließlich zwischen den Eheleuten getroffen wird. Im Verhältnis zum Anwalt bleibt der/ die Auftraggeberin für den Kostenausgleich verantwortlich.
Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann auch Prozesskostenhilfe (im Scheidungsverfahren heißt es Verfahrenskostenhilfe) beantragt werden. Über die Möglichkeiten von Verfahrenskostenhilfe werde ich ein anderes Mal berichten.

Im Folgenden habe ich einen Link zu einem Prozesskostenrechner des Anwaltsvereins beigefügt. Dort können Sie die Kosten für das Scheidungsverfahren ggf. selber errechnen:
Prozesskostenrechner

Selbstverständlich berate ich Sie im Rahmen der Mandatsübernahme auch zu den weiteren Kosten anderer ggf. erforderlich werdenden Verfahren wie z.B. Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung, Zugewinn etc..

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