Im Rahmen der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches trägt der unterhaltsberechtigte Ehegatte bei Erwerbslosigkeit die Darlegungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er keine reale Chance auf eine Vollzeitarbeitsstelle hat, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung zutrifft (BGH Urteil v. 18.01.2012, XII ZR 178/09)