Im Rahmen der Geltendmachung des Unterhaltsanspruches trägt der unterhaltsberechtigte Ehegatte bei Erwerbslosigkeit die Darlegungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er keine reale Chance auf eine Vollzeitarbeitsstelle hat, sondern auch dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschäftigung zutrifft (BGH Urteil v. 18.01.2012, XII ZR 178/09)
Nach Ablauf des Trennungsjahres kann der unterhaltsbegehrende Ehegatte sich nicht darauf berufen, in der Vergangenheit lediglich im Geringverdienerbereich tätig gewesen zu sein. Nach Ablauf des Trennungsjahres ist der unterhaltsbegehrende verpflichtet, sich beruflich neu zu orientieren. Hierzu hat er sich bereits während des laufenden Trennungsjahres um eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu bemühen (OLG Köln, Beschluss v. 19.10.2011, 4 UF 170/11)
Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 2 BGB kommt dann in Betracht, wenn eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt. Wann eine solche verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt, wurde vom Gesetzgeber nicht definiert. Den Gesetzesmaterialien können als Kriterien hierfür objektive, nach außen zu Tage tretende Umstände, wie über einen langen Zeitraum geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größerer gemeinsame Investitionen oder die Dauer der Verbindung entnommen werden. Keine Rolle spielen dagegen Umstände, wie die Aufnahme intimer Beziehungen, die Leistungsfähigkeit des Partners oder die fehlende Möglichkeit einer Eheschließung. Maßgebend ist allein, ob der Bedürftige eine so verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, dass er sich endgültig aus der ehelichen Solidarität herausgelöst hat und zu erkennen gibt, dass er sie nicht mehr benötigt. Die Rechtsprechung des BGH unterscheidet insoweit zwischen dem Zusammenleben in einer sog. Unterhaltsgemeinschaft und einer eheähnlichen Gemeinschaft (ausführlich dazu OLG Hamm, Urteil v. 12.09.2011, II 8 UF 230/10).